Satzung

Satzung des „Förderkreises des Gutenberg-Gymnasiums Bergheim e.V.“

§1 – Name und Sitz

Der „Förderkreis des Gutenberg-Gymnasiums Bergheim e.V.“ ist eine Vereinigung von Schülereltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule. Der Sitz des „Förderkreises“ ist 50126 Bergheim. Der „Förderkreis“ ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergheim unter Nr. VR 185 eingetragen.

§2 – Aufgabe und Zweck

Aufgabe und Zweck des „Förderkreises“ ist die Förderung der Schule und ihrer Schüler. Insbesondere soll Schülern in Härtefällen geholfen werden. Der „Förderkreis“, der Wert auf enge Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Schule und dem Schulträger legt, sieht seine Aufgabe darin, das Gutenberg-Gymnasium in Bergheim zu fördern.

§3 – Gemeinnützigkeit

Der „Förderkreis“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vergütungen werden nicht gezahlt.

§4 – Mittel des „Förderkreises“

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der „Förderkreis“ durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

§5 – Mitgliedschaft

Mitglieder werden können natürliche und juristische Personen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft endet durch

  1. schriftliche Austrittserklärung, die spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erfolgen muss;
  2. Ausschluss durch den Vorstand, gegen den binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich ist;
  3. Tod.

§6 – Organe des „Förderkreises“

Organe des „Förderkreises“ sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§7 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich, sonst nach Bedarf, einzuberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Beschlüsse werden protokolliert. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterschrieben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit fasst. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. die Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
  2. die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Vorsitzenden,
  3. die Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatz-Rechnungsprüfern für die Dauer eines Geschäftsjahres.

§9 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu sieben Beisitzern. Beisitzer im Vorstand sind automatisch der jeweils für ein Schuljahr gewählte Vorsitzende der Schulpflegschaft und sein Stellvertreter. Geborener Beisitzer im Vorstand ist ferner der Schulleiter. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des „Förderkreises“ sind zwei der fünf erstgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu benennen.

§10 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 – Vermögen

Im Falle der Auflösung des „Förderkreises“ fällt das Vereinsvermögen den paritätischen Wohlfahrtsorganisationen, nämlich Caritas, Innere Mission und Arbeiterwohlfahrt, anteilig zu. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass sich im Rahmen der Neuordnung des Schulwesens im Land Nordrhein-Westfalen bei Auflösung des Vereins „Förderkreis des Gutenberg-Gymnasiums e.V.“ keine Nachfolgeorganisation bildet. Kommt eine solche Nachfolgeorganisation zustande, geht das Vereinsvermögen an diese über.