- Wir erziehen zu gegenseitiger Wertschätzung, Toleranz, Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft.
- Wir motivieren zu Engagement, Leistung und Entwicklung der eigenen Persönlichkeit.
- Wir unterstützen Schülerinnen und Schüler, sich in vorhandene soziale Strukturen zu integrieren und sie gegebenenfalls kritisch zu reflektieren.
- Wir fördern sachgerechtes und zielgerichtetes Arbeiten unter Berücksichtigung von Selbstständigkeit und kritischer Selbsteinschätzung.
- Wir praktizieren, zeigen und erziehen zu Zivilcourage.
- Wir möchten jedem Sicherheit und Akzeptanz bieten und Lernerfolge ermöglichen.
Uns leitet hierbei die Idee, eine demokratische Grundhaltung in ihren unterschiedlichen Facetten in unserer Schulgemeinschaft einzuüben und zu leben. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt für uns in erster Linie: Die Motivation zu richtigen Verhaltensweisen und deren positive Verstärkung haben Vorrang vor Zurechtweisung und Strafe.
Sollte es dennoch zu Fehlverhalten kommen, unternimmt die Schule erzieherische Maßnahmen in Anlehnung an §53 des Schulgesetzes.
Erzieherische Einwirkungen bei Verstößen/Pflichtverletzungen können in Anlehnung an §53 SchulG sein:
- Der betreffende Lehrer oder der Klassenlehrer führt ein Gespräch mit dem Schüler bzw. der Schülerin. Der Inhalt des Gesprächs wird schriftlich festgehalten, in der Schülerakte abgelegt und den Eltern mitgeteilt.
- Der betreffende Lehrer oder der Klassenlehrer führt ein Gespräch mit dem Schüler bzw. der Schülerin, ggf. dem betroffenen Lehrer, den Eltern und ggf. dem Stufenkoordinator. Der Inhalt des Gesprächs wird schriftlich festgehalten und in der Schülerakte abgelegt.
- Es erfolgen individuelle pädagogische Maßnahmen, die an einem Nachmittag unter Aufsicht eines Kollegen durchgeführt werden, z. B. Nacharbeiten nicht erledigter Hausaufgaben oder Säuberung des Klassenraumes nach dem Unterricht.
Wenn die erzieherischen Bemühungen der Schule nicht erfolgreich sind und sich Regelverstöße häufen, reagiert die Schule konsequent auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Handlungsvorgaben des §53 des Schulgesetzes mit situativ angemessenen Schulordnungsmaßnahmen.
Folgende Ordnungsmaßnahmen bei Verstößen/Pflichtverletzungen können in Anlehnung an §53 SchulG von der Schulleitung ergriffen werden:
- Der Schüler oder die Schülerin erhält einen schriftlichen Verweis.
- Der Schüler oder die Schülerin wird für bis zu zwei Wochen vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen ausgeschlossen. Die Erarbeitung der versäumten Unterrichtsinhalte liegt im Verantwortungsbereich des Schülers oder der Schülerin.
- Der Schüler oder die Schülerin wird zeitweise oder dauerhaft in eine parallele Lerngruppe überwiesen.
Führen auch diese Ordnungsmaßnahmen nicht zu Verhaltensänderungen, kann in zeitlicher Nähe eine Disziplinarkonferenz erfolgen, die vom Klassenlehrer bei der Schulleitung und beim Disziplinargremium schriftlich beantragt wird.
Folgende Ordnungsmaßnahmen bei Verstößen/Pflichtverletzungen können in Anlehnung an §53 SchulG vom Disziplinargremium ergriffen werden:
- Der Schüler oder die Schülerin erhält schriftlich eine Androhung des Schulverweises.
- Der Schüler oder die Schülerin wird der Schule verwiesen.